S a t z u n g
Weihnachtsmarktverein Erlensee

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Weihnachtsmarktverein Erlensee". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Erlensee.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausrichtung eines zum historischen Ambiente der Wasserburg passenden Weihnachtsmarktes mit dem Ziel, den Erlös vorrangig zur Unterstützung sozialer, kirchlicher oder kultureller Projekte in Erlensee zu verwenden. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation und Durchführung eines Historischen Weihnachtsmarktes an einem Adventswochenende auf dem Gelände der Wasserburg mit
    - Nicht-kommerzieller Bewirtung vorrangig durch Erlenseer Vereine und Projektgruppen
    - Historischen oder traditionellen Handwerker- und Verkaufsständen.
    - Ausrichtung einer Kaffee- und Kuchentafel zugunsten mindestens eines durch den Verein bestimmtes soziales, kirchliches oder kulturelles Projekt in Erlensee
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
    a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise zu schädigen
    b) die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten
    c) mehr als drei Monate mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags im Rückstand zu sein und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt zu haben.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied kann binnen 4 Wochen gegen den Ausschluss Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Organisation und Ausrichtung des Weihnachtsmarktes durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer.
  2. Zur Vertretung im Sinne des § 26 BGB genügt die Unterschrift zweier Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
  3. Der Vorstand kann um einen Schriftführer erweitert werden, der nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehört.
  4. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.
  6. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
  7. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
  8. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins, bis zur Wahl des Nachfolgers, durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  2. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über die Annahme von Anträgen zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

§ 10 Aufgaben und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    a) Wahl der Mitglieder des Vorstands,
    b) Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
    c) Wahl von Rechnungsprüfern
    d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
    e) Änderungen der Satzung,
    f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    g) Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung und die Rechtsgrundlage nichts anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands einzeln für die Dauer von vier Jahren. Zur Wahl dürfen nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Sitzung anwesend sind oder deren Einverständniserklärung mit der Ihnen zugedachten Wahl schriftlich vorliegt. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Wahl geheim.
  6. Zur Prüfung der Finanzgebarung werden durch die Mitgliederversammlung bis zu zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  7. Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Änderung des Zwecks sowie die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von neun Zehnteln der erschienenen Mitglieder.
  8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 11 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. Vorsitzende des Vorstands und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Erlensee zwecks Unterstützung sozialer, kirchlicher oder kultureller Projekte in Erlensee
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Erlensee, 17.7.2014.